Die Gewerbesteuerpflicht eines Unternehmens, das mit Grundstücken handeln will, tritt erst mit Marktteilnahme ein. Hiervon kann frühestens ausgegangen werden, sobald der erste Kaufvertrag abgeschlossen wird. Anlaufkosten des Unternehmens, die vor diesem Veranlagungszeitraum liegen, können dann nicht berücksichtigt werden.
BFH, IV R 13/20