Wenn Gewerbebetrieben ebenso wie anderen Anliegern unabhängig von der Größe des Betriebes regelmäßig nur eine Ausnahmegenehmigung zum Parken erteilt wird und weitere Ausnahmen nur bei unzumutbarer Härte (insbesondere Existenzgefährdung oder unzumutbare Arbeitsbeeinträchtigungen) genehmigt werden, ist dies interessengerecht im Hinblick auf die Einrichtung von Bewohnerparkzonen und stellt einen gerechten Ausgleich der gewerblichen Anlieger und der sonstigen Nutzer dar.
VGH München, 11 ZB 21.2089