Wer vor der Polizei fliehen will und einfach bei Rot in die Kreuzung fährt, kann möglicherweise eine Straßenverkehrsgefährdung nach § 315c StGB begehen. Allerdings muss es zu einer konkreten Gefährdung von Leib oder Leben oder fremden Sachen von bedeutenden Wert kommen. Hierfür ist allein eine Vollbremsung eines berechtigt einfahrenden Kraftfahrzeugs nicht ausreichend, es muss vielmehr vom Zufall abhängen, dass es nicht zu ein Unfall gekommen ist. Zumindest muss also dargelegt werden, wie schnell die Fahrzeuge waren, welche Abstände bestanden und wie stark die Bremsung vermutlich gewesen ist.
BGH, 4 StR 377/22