Auch nach einem gerichtlichen Hinweis, dass die Annahme einer vorsätzlichen Begehungsweise (Verdoppelung der Geldbuße) in Betracht kommt, kann der Einspruch auf die Rechtsfolgen beschränkt werden. Damit verbleibt es in jedem Fall bei der Ahndung einer fahrlässig begangenen tat.
OLG Frankfurt, 2 Ss-OWi 1149/22
Richtigstellung einer alten Entscheidung des OLG Frankfurt.