Einspruchsbeschränkung in der Hauptverhandlung

Das Gericht wies den Betroffenen in der Verhandlung darauf hin, dass auch eine vorsätzliche Begehungsweise angenommen werden könnte. Hierauf erklärte die Verteidigerin, den Anspruch auf die Rechtsfolgenseite zu beschränken. Allerdings wollte sie auf Nachfrage des Gerichts weiterhin die Richtigkeit der Geschwindigkeitsmessung überprüfen lassen. Dieses Verhalten sah das Gericht als widersprüchlich an, die Beschränkung des Einspruchs war unwirksam. Es folgte eine Verurteilung wegen vorsätzlicher Begehung (regelmäßig Verdoppelung der Geldbuße).

In der Rechtsbeschwerdeinstanz wurde die Entscheidung des Amtsgerichts bestätigt. Auch wies das OLG darauf hin, dass die Schuldform nicht losgelöst von den Rechtsfolgen betrachtet werden könne und in Situationen, in denen statt (wie im Bußgeldbescheid) fahrlässiger Begehungsweise auch Vorsatz angenommen werden kann, eine Beschränkung des Einspruchs generell unmöglich sei. Sonst könne der Betroffene entsprechend der Rosinentheorie nur die gerichtliche Überprüfung von Tatsachen, die für ihn nachteilig sind, unterbinden.

OLG Frankfurt, 2 Ss OWi 52/16

Diese Entscheidung steht im Widerspruch zu einer kurz vorher ergangenen Entscheidung des OLG Oldenburg (2 Ss OWi 55/16). Das OLG Oldenburg vertritt die Auffassung, dass auch nach Abschluss der Beweisaufnahme der Einspruch wirksam auf die Rechtsfolgen beschränkt werden kann.

Auch das OLG Bamberg entschied nachfolgend, dass weiterhin der Einspruch beschränkt werden kann. Allerdings darf dies nicht unter einer Bedingung geschehen, die Schuld oder deren Umfang dürfen nicht weiter angegriffen werden. Auch kann die Beschränkung nur auf den Rechtsfolgenanspruch insgesamt erfolgen. Dieser setzt sich immer zusammen aus Bußgeld und gegebenenfalls Fahrverbot, eine isolierte Beschränkung auf die Frage des Fahrverbots ist nicht möglich (OLG Bamberg, 3 Ss OWi 1206/17).

Ebenso hält man in Bayern die Beschränkung für möglich (BayObLG, 202 ObOWi 1797/19).

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