Dass ein Betroffener aufgrund langer und vieler berufsbedingter Fahrten stärker dem Risiko wiederholter straßenverkehrsrechtliche aufliefest ausgesetzt ist, rechtfertigt kein Absehen von einem eigentlich verwirkten Regelfahrverbot. Eine solche Überlegung läuft auf eine ungerechtfertigte Privilegierung von Fahrern hinaus, die sich wiederholt sehendes Auges über vorhergehende Verstöße hinwegsetzen. Dies gilt auch bei ansonsten positiver Mitwirkung im Prozess, beispielsweise einer geständigen Einlassung oder einer Beschränkung des Einspruchs. Auch ist allein eine positive Prognose hinsichtlich des zukünftigen Verkehrsverhaltens hierfür nicht ausreichend.
Zwar folgt aus § 4 II S.2 BKAtV nicht, dass stets ein Fahrverbot zu verhängen wäre. Dem Tatrichter steht ein Ermessensspielraum zu, um im Einzelfall angemessene Sanktionen zu ergreifen. Hierbei geht es insbesondere um die Frage, ob ausnahmsweise auf die Warn- und Denkzettelfunktion eines Fahrverbots verzichtet werden kann.
Auch tatortbezogene Argumente und der Hinweis auf eine nahezu autobahnähnlich ausgebaute Strecke rechtfertigen kein Absehen vom Fahrverbot.
Es wird festgestellt, dass eine Beschränkung des Einspruchs auf die Rechtsfolgen auch noch in der Hauptverhandlung möglich ist.
BayObLG, 202 ObOWi 1797/19