Qualifizierter Rotlichtverstoß

Erst wird festgestellt, dass feststehen muss, ob der Verstoß innerorts begangen wurde. Ansonsten muss es Feststellungen zur Dauer der Gelblicht-Phase geben.

Auch reicht ein Hinweis auf die Bilder im Urteil nicht aus. Der Inhalt der Bilder muss wiedergegeben werden.

Und letztendlich muss sich der Tatrichter mit einer Zeugenaussage auseinandersetzen, die reine Wiedergabe reicht ebenfalls nicht.

OLG Frankfurt, 1 Ss-OWi 1508/19

Auch wenn an Urteilsanforderungen im Bußgeldverfahren keine allzu hohen Erfordernisse bestehen, müssen dennoch die Grundsätze des Strafverfahrens anwendbar bleiben.

Dieser Beitrag wurde unter Verkehrsrecht veröffentlicht. Setze ein Lesezeichen auf den Permalink.

Schreibe einen Kommentar

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert