Ein Arbeitnehmer durfte seinen Firmenwagen auch privat (u.a. Fahrt zur Arbeit, Familienheimfahrten) nutzen. Hierfür zog der Arbeitgeber für die Berechnung des geldwerten Vorteils die vereinbarten 0,5% des Listenpreises sowie die kilometerabhängige Zuzahlung ab. Somit minderte sich der geldwerte Vorteil auf 0%. Dies ist so zulässig und richtig.
BFH, VI R 35/20
Hinweis: Ein darüber hinausgehender Werbungskostenabzug der Zuzahlungen beim Arbeitnehmer schied dann aus.