Zuzahlung bei Firmenwagen mindert den geldwerten Vorteil

Ein Arbeitnehmer durfte seinen Firmenwagen auch privat (u.a. Fahrt zur Arbeit, Familienheimfahrten) nutzen. Hierfür zog der Arbeitgeber für die Berechnung des geldwerten Vorteils die vereinbarten 0,5% des Listenpreises sowie die kilometerabhängige Zuzahlung ab. Somit minderte sich der geldwerte Vorteil auf 0%. Dies ist so zulässig und richtig.

BFH, VI R 35/20

Hinweis: Ein darüber hinausgehender Werbungskostenabzug der Zuzahlungen beim Arbeitnehmer schied dann aus.

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