Der Messbeamte hatte das Gerät (Software 3.2.4) offenbar nicht auf einem festen Untergrund aufgebaut, wie es in der Anleitung vorgegeben war. Erinnern konnte er sich nicht mehr, der Sachverständige konnte aber eine Änderung des horizontalen Schwenkwinkels während der Messreihe feststellen.
Das Amtsgericht nahm daher kein standardisiertes Messverfahren an, der Sachverständige sah sich mangels Speicherung entsprechender Daten durch das Gerät nicht zu einer nachträglichen Überprüfung in der Lage. Das Amtsgericht sprach den Betroffenen frei.
Das Urteil wurde auf die Rechtsbeschwerde aufgehoben und zur erneuten Verhandlung zurückverwiesen. Wenn von den Vorgaben der Anleitung abgewichen wird, ist zu überprüfen, ob das Ergebnis den Vorgaben eines standardisierten Messverfahrens entspricht. Auch Abweichungen von der Anleitung können ein standardisiertes Messverfahren nicht in Frage stellen, wenn die Möglichkeit einer fehlerhaften Messung ausgeschlossen ist.
BayObLG, 202 ObOWi 1291/22
Kritisiert wurde, dass keine Anknüpfungstatsachen oder auch die Grundlagen der Feststellung des Sachverständigen dargestellt wurden, dass das Gerät offenbar nicht auf einem festen Untergrund aufgebaut wurde. Auch meint das höchste Gericht in Bayern, dass Rohmessdaten nicht zwingend für eine Überprüfung erforderlich sind. Man kann auch eine näherungsweise Plausibilitätsprüfung vornehmen. Letztendlich wird darauf hingewiesen, dass gegebenenfalls ein weiterer Sachverständiger oder eine Stellungnahme der PTB erforderlich sind.