Keine XML-Datei in Braunschweig

Bei Poliscan in der Softwareversion 4.4.9 wird die XML-Datei nicht herausgegeben, ein Antrag auf gerichtliche Entscheidung blieb erfolglos. Das Gericht meint, das Gerät würde immer richtig messen (qualitätsgesicherter geeichter Messwert), auch eine Plausibilitätsprüfung anhand der XML-Datei könnte die Messung nicht erschüttern. Verwiesen wird auf die Anweisung der PTB an den Hersteller, keine auswertbaren Hilfsgrößen zu speichern. Es wird darauf verwiesen, dass aus den Hilfsgrößen keine Weg-Zeit-Berechnung mehr möglich ist.

AG Braunschweig, 10 OWi 11/23

So so, ein Schelm, wer Böses dabei denkt. Natürlich werden in der XML-Datei noch immer einige Daten abgespeichert, die bei der Messung ermittelt werden. Hieraus kann sich die Unplausibilität noch immer ergeben.

Interessant aber auch, dass das Gericht die Datei vorliegen hat. Es wird die genaue Anzahl der Einzelmessungen erwähnt, die sich aus dieser Datei ergibt. Hierin ist eine rechtswidrige Behinderung der Verteidigung zu erkennen, Wissensparität soll verhindert werden. Das Gericht selbst verweist auf eine Entscheidung, dass die Verteidigung zumindest die Informationen bekommt, die bei der Behörde vorliegen (OLG Karlsruhe, 2 Rb 35 Ss 303/21), meint aber, dass ein Anspruch auf Erstellung und Speicherung von Daten nicht besteht.

Zur Nichtspeicherung hat der Hersteller an seine Kunden geschrieben:

Nach der Entscheidung des saarländischen Verfassungsgerichtshofes in Zusammenhang mit dem Messgerät Traffistar S 350 (keine Speicherung von Rohmessdaten) haben wir unabhängig von der eigenen Bewertung des Urteils begonnen, eine Softwareversion zu entwickeln, die die angesprochenen Kritikpunkte aus dem Urteil berücksichtigen sollte.

Die PTB verweigerte die Zulassung dieser Software mit dem Hinweis, dass die Zurverfügungstellung von Rohmessdaten, auf denen ein Geschwindigkeitswert abgeleitet werden kann, weder der Mess- und Eichordnung noch der aktuellen PTB-Anforderung 12.05 entspricht, da ein Messgerät keine Merkmale ausweisen dürfe, die eine Benutzung in betrügerischer Absicht erleichtern, sofern eine Verwechslung mit den geeichten Messwerten nicht ausgeschlossen sei. Sie verweist insoweit auch auf viele Urteils von Oberlandesgerichten, die sich gegen die Entscheidung des saarländischen Verfassungsgerichtshofes stellen.

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