Fahreignung bei medizinisch verordnetem Cannabis

Eine medizinische Dauerbehandlung mit Cannabis führt nur dann nicht zum Verlust der Fahreignung, wenn die Einnahme indiziert und ärztlich verordnet ist. Weiterhin muss die Einnahme zuverlässig nach der ärztlichen Verordnung erfolgen. Eine medizinische Überwachung ist notwendig, ebenso dürfen keine dauerhaften Auswirkungen auf die Leistungsfähigkeit zu erwarten sein.

Die zu Grunde liegende Erkrankung darf keine Auswirkungen auf die Fahrfähigkeit haben und der Führerscheininhaber muss in Situationen, in denen seine Fähigkeit beeinträchtigt ist, sicherstellen, dass er nicht am Straßenverkehr teilnimmt.

Auch darf es keine andere Behandlungsmöglichkeit für die Erkrankung und die Erreichung des Therapieziels geben.

VGH Mannheim, 13 S 330/22

Dieser Beitrag wurde unter Verkehrsrecht, Verwaltungsrecht veröffentlicht. Setze ein Lesezeichen auf den Permalink.

Schreibe einen Kommentar

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert