Pflicht zur Entbindung

Das Gericht muss den Betroffenen auf Antrag von der Pflicht zum persönlichen Erscheinen entbinden, wenn seine Anwesenheit zur Aufklärung nicht erforderlich ist und er durch einen Verteidiger mit schriftlicher Vollmacht vertreten wird. Hierzu ist ein Antrag zu Beginn der Hauptverhandlung ausreichend. Müssen die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Betroffenen aufgeklärt werden, kann eine vorgelegte Gehaltsbescheinigung ausreichend sein.

Das Urteil wurde aufgehoben und das Verfahren an das Amtsgericht zurückverwiesen. Die Rechtsbeschwerde war mit der entsprechenden Verfahrensrüge erfolgreich. Das Gericht hätte den Einspruch nicht nach § 74 II OWiG wegen unentschuldigten Ausbleibens des Betroffenen verwerfen dürfen.

OLG Naumburg, 1 Orbs 63/23 (905 Js 83155/21)

Dieser Beitrag wurde unter Verkehrsrecht veröffentlicht. Setze ein Lesezeichen auf den Permalink.

Schreibe einen Kommentar

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert