Bei einem Scooter handelt es sich um ein Fahrzeug im Sinne des StGB, die absolute Fahruntauglichkeit liegt bei 1,1 Promille. Somit ist grundsätzlich bei einer Fahrt die Fahrerlaubnis zu entziehen.
Dass der Fahrer sein Auto stehen ließ und nur den Scooter nahm, stellt keine Ausnahme dar, die ein Absehen vom Fahrverbot rechtfertigen würde. Dies könnte der Fall sein, wenn lediglich eine Strecke von 150 m zurückgelegt wird, allerdings nicht mehr, wenn ein Beifahrer mit auf dem Scooter war.
LG Köln, 321 Qs 28/26