Wenn sich in der Tat eine mangelnde Fahreignung zeigt, kann die Fahrerlaubnis auch entzogen werden, wenn es sich nicht um ein Verkehrsdelikt handelt. Dies kann der Fall sein, wenn in Zusammenhang mit dem Führen eines Kraftfahrzeugs eine Straftat begangen wird. Und hierbei ist es unerheblich, ob die Fahrt vor, während oder nach der Tat unternommen wird. Wesentlich ist es aber, dass die Fahrt der Vorbereitung oder Durchführung der Tat dient oder anschließend für das Ausnutzen oder Verdecken der Tat dienlich ist.
BGH, 2 StR 92/26