Soll ein Bußgeldbescheid öffentlich zugestellt werden, muss die Behörde vorher ihr zumutbare und sich aus der Ermittlungsakte aufdrängende Versuche der Aufenthaltsermittlung vorher durchführen. Allein die drohende Verjährung rechtfertigt keine öffentliche Zustellung, das Verfahren könnte auch wegen Abwesenheit des Betroffenen vorläufig zur Aufenthaltsermittlung eingestellt werden.
KG Berlin, 3 Orbs 46/26