Wird ein Unfall durch einen alkoholisierten Fahrer verursacht, kann die Unfallversicherung leistungsfrei sein. Ab einer BAK von 1,1 Promille wird dies zwingend vermutet. Bei darunter liegenden Alkoholisierungen müssen Fahrfehler oder Ausfallerscheinungen hinzutreten. Wenn bei 0,93 Promille in einer gut eizusehenden und zu erkennenden Kurve das Fahrzeug von der Fahrbahn abkommt, spricht dies für eine alkoholbedingte Fahrauffälligkeit, es wird als Anscheinsbeweis die entsprechende Kausalität vermutet.
Es stellt eine Obliegenheitsverletzung dar, wenn ein Bevollmächtigter ohne Rücksprache mit dem Fahrer die Aufnahme von Alkohol und einen Bluttest einfach ins Blaue hinein verneint.
Hier wurde der Leistungsausschluss für die Versicherung unter beiden Aspekten bejaht.
OLG Saarbrücken, 5 U 92/21
Hinweis: Dürfte wohl bei Haftpflicht- und Kaskoschäden auch so gesehen werden.