Kommt es zu einem Unfall zwischen Auto und Bahn, weil die Schranken geöffnet sind, haftet grundsätzlich der Bahnbetreiber. Eine Mithaftung des Autofahrers kommt nur ausnahmsweise in Betracht, wenn der herannahende Zug für ihn erkennbar war.
OLG Celle, 14 U 133/22