Wenn in einem Bußgeldbescheid nur der Name einer 1,7 KM langen Straße und die Fahrtrichtung angegeben ist, reicht dies nicht aus, weder Anhörung noch Bußgeldbescheid unterbrechen dann die Verjährung. Eine ausreichende Konkretisierung liegt nicht vor, die Ortsangabe muss bei in relativ kurzen Zeiträumen auch wiederholt auftretenden Verstößen eine eindeutige Zuordnung ermöglichen.
AG Rockhausen, 2a OWi 6070 Js 1673/23