Das Befahren einer Rettungsgasse ist nach § 11 II StVO verboten. Diese Feststellung schließt dann als speziellere Norm die Annahme eines Rechtsüberholens (Verstoß gegen § 5 I StVO) aus.
Ausreichend ist die Feststellung entsprechend der polizeilichen Zeugenaussage, der Betroffene habe über mindestens 500 m eine solche Gasse befahren. Es muss nicht explizit ausgeführt werden, dass die Fahrzeuge nur mit Schrittgeschwindigkeit fuhren oder standen. Dies ergibt sich aus der Annahme, es sei eine Rettungsgasse befahren worden.
KG Berlin, 3 Orbs 43/23
Die Regelbuße beträgt 240,00 €, bringt 2 Punkte und 1 Monat Fahrverbot (Bußgeldkatalog TB-Nr. 111606 – wird bei Behinderung oder Gefährdung teurer)