Wenn das Urteil in einer Bußgeldsache sowohl an den Betroffenen als auch den Verteidiger zugestellt wird, berechnet sich die Frist von einem Monat zur Begründung der Rechtsbeschwerde von dem Zeitpunkt der letzten förmlichen Zustellung an. Auch wenn eine doppelte Zustellung gesetzlich nicht vorgesehen ist, ist sie dennoch zulässig.
Hier lag ein so genanntes Protokollurteil (Urteil protokolliert, allerdings ohne Gründe) vor, dass sofort der Staatsanwaltschaft zur weiteren Bearbeitung zugeschickt wurde. Die Rechtsbeschwerde nahm hierauf Bezug, da keine Gründe für das Urteil angegeben waren, war dies recht einfach. Eine nachträgliche Ergänzung des Urteils war unzulässig, §§ 275 I StPO, 46 I, 71 I OWiG, da das Amtsgericht das Urteil bereits aus seinem Herrschaftsbereich (an die Staatsanwaltschaft) herausgegeben hatte.
OLG Brandenburg, 1 ORbs 136/23