Der Antragsteller begehrt Rechtsschutz gegen das Verbot des Führens erlaubnisfreie Fahrzeuge. Die Behörde hatte ihn zuvor aufgefordert, ein medizinisch – psychologisches Gutachten vorzulegen, was er nicht tat. Unter anderem berief sie sich auf eine Fahrt mit einem erlaubnisfreien Motorroller mit 1,69 Promille aus dem Jahr 2008. Hier beträgt die Tilgungsfrist nach § 29 I 2 Nr.3, 65 Nr.2 S.3 StVG grundsätzlich zehn Jahre. Die Frist begann aufgrund der in dem entsprechenden Strafbefehl angeordneten Sperre für die Wiedererteilung fünf Jahre nach der Rechtskraft (Anmerkung: auch nach den alten Regelungen lief es auf eine entsprechende Frist hinaus). Somit hätte die Eintragung grundsätzlich verwertet werden können. Es liegt aber ein Verwertungsverbot nach § 29 VII 3 StVG vor. Um es abzukürzen, hiernach musste von einer fünfjährigen Tilgungsfrist ausgegangen werden, diese wäre bereits abgelaufen. Nach Ablauf dieser Frist durfte die Eintragung nur noch verwendet werden bei einem Verfahren, das eine Erteilung oder Entziehung einer Fahrerlaubnis zum Gegenstand hat oder aber um Maßnahmen nach dem Fahreignungs – Bewertungssystem zu ergreifen. Dies war hier erkennbar nicht der Fall, es ging um die Untersagung des Führens fahrerlaubnisfreier Fahrzeuge. Die Gutachtenanordnung konnte dann auch nicht auf eine später erfolgte Ordnungswidrigkeit (0,6 Promille) gestützt werden. Die Behörde durfte dem Antragsteller das Führen erlaubnisfreier Fahrzeuge nicht mit der Begründung der Nichtvorlage eines positiven Gutachtens untersagen.
OVG Schleswig, 5 MB 24/22