Soll nach § 31a StVZO ein Fahrtenbuch angeordnet werden, weil der Fahrer nicht zu identifizieren ist, muss die Behörde zumindest alles versucht haben, was notwendig war. Es darf kein Ermittlungsdefizit der Behörde vorliegen. Die Anordnung setzt nicht voraus, dass der Halter nicht ausreichend mitgewirkt hat oder seine Obliegenheit zur Mitwirkung schuldhaft verletzte.
OVG Münster, 8 A 463/23