Nach § 31a StVZO kann eine Fahrtenbuchauflage erfolgen, wenn durch fehlende Mitwirkung des Halters ein Fahrer nicht ermittelt werden kann und die Behörde vorher alle Ermittlungsmöglichkeiten (soweit sie zumutbar waren) ergriffen hatte. Dies gilt zumindest bei Verstößen, die mit einer Eintragung in Flensburg geahndet werden.
Hier hatte die Behörde ein sehr gutes Foto, dies war erkennbar nicht die Halterin. Diese hatte sich auch auf ihr Zeugnisverweigerungsrecht (besteht gegenüber Angehörigen) berufen. Insofern hätte es nahegelegen, einmal zu überprüfen, ob einer ihrer Söhne als Fahrer infrage gekommen wäre. Die Behörde hat weder die Nachbarn mit dem entsprechenden Lichtbild befragt, noch eine Anfrage bei der Meldebehörde gestellt. Dies wäre aber zulässig und hier sicherlich auch geboten gewesen. Der Verdacht lag einfach auf der Hand. Es lag ein Ermittlungsdefizit vor, ein Fahrtenbuch konnte nicht angeordnet werden.
OVG Münster, 8 A 2361/22