Grundsätzlich ist der Geschädigte im Rahmen seiner Schadensminderungspflicht gehalten, den Ausfall seiner Arbeitskraft im Haushalt durch Umorganisation und den Einsatz technischer Hilfsmittel zu kompensieren. Dies muss allerdings nicht dazu führen, dass ein anderes Haushaltsmitglied zukünftig mehr arbeitet. Eine Umverteilung der zu leistenden Arbeiten ist ausreichend.
OLG Saarbrücken, 3 U 7/23