Beantragt die Verteidigung die Einsicht in alle Datensätze der gesamten Messreihe, müssen ihr diese Daten zur Verfügung gestellt werden. Ansonsten ist der Anspruch auf das rechtliche Gehör verletzt. Bei einem standardisierten Messverfahren, das eigentlich bei allen Messgeräten gegeben ist, muss die Verteidigung konkrete Zweifel darlegen. Dies besorgt quasi eine Beweislastumkehr. Hierzu sind alle Daten erforderlich. Eine Vorauswahl durch das Gericht, die durch eine Beschränkung auf eine bestimmte Anzahl von Datensätzen erfolgen würde, ist unzulässig. Es ist Aufgabe der Verteidigung, den Prüfungsumfang zu bestimmen und hieran ändert auch die Stellungnahme der PTB nichts, insbesondere nicht die Annahme, dass der Umfang sehr groß sein könnte. Auch gerichtlich bestellte Sachverständige fordern die gesamte Messreihe an. Auch Datenschutz steht diese Auffassung nicht entgegen, einerseits könnten die Daten anonymisiert werden, andererseits werden sie auch nur einem kleinen Kreis von Personen zur Verfügung gestellt, die zur Berufsverschwiegenheit verpflichtet sind.
AG Köln, 805 OWi 96/23 (unter Berufung auf OLG Köln, 111-1 RBs 288/22)