Wenn der Halter gefragt wird und hierbei ausführt, dass er mit seiner Ehefrau zusammen lebt, aber keine Angaben zum Fahrer beziehungsweise zur Fahrerin machen will, liegen ausreichendem Ermittlungshandlungen vor, um eine Datenübermittlung der Daten der Ehefrau aus dem Personalausweisregister durchzuführen. Es liegt dann kein Verstoß gegen § 22 Abs. 3, 3 PassG oder § 24 II, II PAuswG vor.
AG Frankfurt, 994 OWi 359 Js 13613/23
Der Antrag auf Zulassung der Rechtsbeschwerde wurde vom OLG ohne Begründung zurückgewiesen.