Grundsätzlich ist schon bei der Anordnung der Fahrtenbuchauflage die Dauer festzusetzen. Orientiert sich die Behörde hierbei regelmäßig an eigenen Richtlinien, darf sie von deren Vorgaben nicht ohne sachlichen Grund abweichen (Art. 3 GG).
Eine erneute Festsetzung oder Verlängerung der Maßnahme kommt bei einer Pflichtverletzung hinsichtlich der Führung des Fahrtenbuches wegen der Tatbestandsvoraussetzungen von § 31a StVZO grundsätzlich nicht in Betracht.
VGH Mannheim, 13 S 404/23