Eine Ablehnung von Beweisanträgen muss durch begründeten Gerichtsbeschluss erfolgen, allein die Wiedergabe des Gesetzeswortlauts ist unzureichend. Der Beschluss muss rechtlichen und tatsächlichen Erwägungen der Ablehnung aufzeigen.
Wird wegen Verspätung abgelehnt (§ 77 II nr.2 OWiG) muss das Gericht darlegen, weshalb kein Grund für die späte Antragstellung gegeben ist und dass hierdurch die (vermeidbare) Aussetzung der Hauptverhandlung verursacht würde.
Und dann auch noch Ausführungen, wie eine Identifikation des Betroffenen bei einem Vergleich mit einem Foto aus der Akte zu erfolgen hat. Es muss die Fotoqualität geschildert werden, ebenso die herangezogenen Identifizierungsmerkmale.
OLG Düsseldorf, 1 ORBs 77/23