Häufig verlangen Werkstätten vor der Reparatur eine Abtretung der Ansprüche gegen die gegnerische Haftpflichtversicherung. Wird diese gegenüber der Versicherung offengelegt (offene Abtretung), kann der Anspruch nur noch im Wege der gewillkürten Prozessstandschaft geltend gemacht werden. In diesem Fall muss die Aktivlegitimation bewiesen werden. Ein entsprechendes Rechtsschutzbedürfnis liegt regelmäßig vor, da die Abtretung nur sicherungshalber erfolgte.
Grundsätzlich besteht ein Schadensersatzanspruch nur in der Höhe, die erforderlich ist, um wirtschaftlich handelnd eine Reparatur sach- und fachgerecht durchführen zu lassen. Übergibt der Geschädigte sein Fahrzeug einer Fachwerkstatt, erhält er regelmäßig auch Mehrkosten erstattet, wenn ihn kein Verschulden trifft (sog. Werkstattrisiko). Er muss dann nur entsprechende Ersatzansprüche gegen die Werkstatt wegen der unnötigen Mehrkosten abtreten.
Sind allerdings die Ersatzansprüche (offen) abgetreten, macht er Rechte der Werkstatt geltend. Vor diesem Hintergrund erscheint die Übertragung des Werkstattrisikos auf den Schädiger (oder seine Versicherung) fraglich, da hier die Werkstatt mit eigenem Wissen Mehrkosten verursacht hätte, die sie vom Fahrzeuginhaber nicht erstattet bekommen würde, aber von der gegnerischen Versicherung. Und auch, dass Ansprüche des Prozessstandschafters und nicht des Rechteinhabers abgetreten werden, erscheint problematisch.
BGH, VI ZR 147/21
Wird die Abtretung nicht offengelegt, sondern verbleibt als stille Abtretung in der Anwaltsakte, sind diese Überlegungen irrelevant. Der Geschädigte bleibt aktivlegitimiert.
OLG Bremen, 1 U 18/23
Retten kann man eine offene Abtretung ggf. auch noch durch eine Rückabtretung.