Auch bei einem Antrag auf Aussetzung der Vollziehung eines Steuerbescheides, bei dem nur eine summarische Prüfung erfolgt, muss die Frage der wirtschaftlichen Zumutbarkeit der Sicherheitsleistung jedenfalls durch substantielle Auseinandersetzung mit den vorliegenden Erkenntnissen erfolgen. Die Höhe der Sicherheit darf nicht allein vom Wert übertragener Immobilien abgeleitet werden, die Schätzungsgrundlagen müssen hinreichend überprüfbar anhand einer Auswertung der dem Gericht vorliegenden Unterlagen dargelegt sein.
BVerfG, 1 BvR 795/21
„Einer Gesamtschau von Tatbestand und den Entscheidungsgründen des angegriffenen Beschlusses lässt sich lediglich entnehmen, dass sich dieser veranschlagte Verkehrswert aus einem, ausgehend von Grundstücksflächen und Bodenrichtwert ermittelten Bodenwert und im Übrigen aus einem geschätzten Gebäudewert zusammensetzt.“ Dies reichte nicht aus, um eine tatsächlich noch zu erfüllende Steuerschuld anhand des Veräußerungsgewinnes darzulegen.