Wird ein bedeutender Fremdschaden verursacht und entfernt sich anschließend der Fahrer unerlaubt vom Unfallort (§ 142 StGB), liegt ein so genanntes Regelbeispiel vor, dass eine Entziehung der Fahrerlaubnis nach § 69 StGB nach sich zieht. Die Grenze für den bedeutenden Fremdschaden wurde jetzt in Hamburg auf 1.800 € angehoben, 1.625,25 € reichen nicht aus. Bei dieser Erhöhung wurden u.a. die Einkommensentwicklung und die ständig steigenden Reparaturkosten berücksichtigt. Es sollte auch entsprechend berücksichtigt werden, dass eine erhebliche Verletzung oder Tötung eines Menschen ansonsten ein Regelbeispiel wäre. Ausgehend von diesen Überlegungen haben sich alle Verkehrsbeschwerdekammern des LG Hamburg auf diesen Wert geeinigt.
LG Hamburg, 612 Qs 75/23