Überholt ein Autofahrer an unübersichtlicher Stelle einen Pulk von Radfahrern, die ohne ausreichenden Sicherheitsabstand fahren, und muss er sich in diesen Pulk wegen Gegenverkehr „hineindrängen“ und stürzt dann ein Radfahrer, haftet der Autofahrer zu 2/3. § 5 II S.1 StVO schützt auch den überholten Verkehrsteilnehmer.
OLG Saarbrücken, 4 U 136/21