Wenn in einem Strafurteil die mangelnde Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen negiert wird, kann die Fahrerlaubnisbehörde nach § 3 IV S.1 StVG hiervon nicht abweichen. Hierzu müssen aber Feststellungen in den schriftlichen Urteilsgründen erfolgen, Ausführungen zur körperlichen und geistigen Leistungsfähigkeit sind aber nicht notwendig. Ausreichend ist auch die Feststellung, dass eine fehlende Eignung nicht festgestellt werden kann.
OVG Saarland, 1 B 75/23
Hier war dem Kläger bereits einmal die Fahrerlaubnis entzogen worden, nach MPU erhielt er sie zurück. Es kam zu einer weiteren Trunkenheitsfahrt (und dann noch zu einem unerlaubten Entfernen vom Unfallort), in der Berufung wurde die Entziehung der Fahrerlaubnis „kassiert“ und in ein Fahrverbot umgewandelt.
Die Entscheidung erging im Eilverfahren über die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung nach einem Einspruch gegen die sofort wirksame Entziehung der Fahrerlaubnis nach Nichtbeibringung einer positiven MPU.