Wenn eine Therapie nicht durchgeführt wird, die eine Verbesserung des Zustandes mit sich bringen könnte, kann dies zu einer Kürzung des Schmerzensgeldes führen. Hier ging es um eine Traumatherapie bei einer posttraumatischen Belastungsstörung.
OLG Köln, 7 U 21/23
Nach dem BGH kann verlangt werden, dass ein Geschädigter, soweit er hierzu im Stande ist, zur Heilung oder Besserung seiner Krankheit eine ärztlich und wissenschaftlich anerkannte Therapie nutzt. Insoweit wird davon ausgegangen, dass er ebenso handelt wie ein verständiger Mensch dies bei gleicher Beeinträchtigung der Gesundheit tun würde. Es kommt zunächst natürlich auf die Erfolgsaussicht der Behandlung an, dann auch auf die damit einhergehenden Belastungen, aber auch auf die Art der Behandlung (ambulant/stationär) und auf die persönlichen Umstände (familiäre Situation, beispielsweise Kinderbetreuung oder Arbeit).