Auch nach der neuen Rechtslage ist eine Zustellung des Bußgeldbescheides beim Verteidiger nur möglich, wenn der seine Vollmacht schriftlich nachgewiesen hat (Einreichung einer Kopie reicht). Die reine Anzeige der Verteidigung ist nicht ausreichend.
Spätestens zum Zeitpunkt der Zustellung muss die Vollmacht schriftlich bei der Behörde vorliegen. Gelangt sie später zur Akte, heilt das die unwirksame Zustellung nicht.
LG Meiningen, 6 Qs 240/22