Wird ein nachweisbar unbeschädigter PKW auf einem Betriebshof abgestellt, auf dem ca. 1 Stunde später ein ca. 18 m langer Sattelzug rückwärts rangiert, besteht eine so große Wahrscheinlichkeit, dass ein Schaden am PKW durch den Sattelzug verursacht wurde, dass im Rahmen der freien Beweiswürdigung (§ 286 ZPO) davon ausgegangen werden kann, dass der Sattelzug den Unfall beim Rangieren verursacht hat. Verbleibende theoretische Unsicherheiten fallen nicht ins Gewicht.
Es muss dann auch kein unfallanalytisches Sachverständigengutachten eingeholt werden, wenn weder die genaue Position des PKW oder des Lkw dokumentiert oder vermessen wurde. Bestehen somit keine Anhaltspunkte für einen Sachverständigen, könnte er nur noch klären, ob die Kollision technisch plausibel ist. Zum Hergang könnte er keine Feststellungen treffen.
OLG Schleswig, 7 U 27/23 (Hinweisbeschluss)
Die Schäden waren kompatibel, eine Videoüberwachung der Kollisionsstelle existierte nicht. Offenbar war der Hof recht eng. Der Unfall passierte innerhalb der Zeit (gesicherte Zeitspanne 65 Minuten), in der der LKW auf dem Hof war.