Das Kind überquerte den Radweg und ging zwischen zwei Autos hindurch auf die Straße, ohne auf den Straßenverkehr zu achten. Hierbei erfasste ein Autofahrer das Kind, das schwer verletzt wurde. Es wurde zunächst technisch darauf hingewiesen, dass er das Kind bereits rund 24 m vorher hätte sehen können. Dann wäre er zu größerer Vorsicht aufgerufen gewesen. Grundsätzlich haftet die Versicherung des Autofahrens nach § 7 I StVG , das Gericht weist darauf hin, dass es für ein Ausschluss der Haftung nach § 7 II StVG nicht mehr auf eine Unabwendbarkeit ankommt, sondern nur bei höherer Gewalt vorliegt.
Bei Jugendlichen zwischen 10 und 18 Jahren kommt eine Anspruchskürzung in Betracht, wenn ihnen ein Mitverschulden nachzuweisen ist. Sie müssen aber auch die erforderliche Einsicht gehabt haben. Insoweit kommt es auf das Wissen und Können in dieser Altersgruppe an. Eine darüber hinausgehende fehlende Einsichtsfähigkeit müsste der Jugendliche beweisen. Bei Jugendlichen bis 14 Jahren gilt eine erhöhte Bremsbereitschaft und Aufmerksamkeit für Kraftfahrer. Hier wurde ein Mitverschulden des Kindes von 1/3 ausgeurteilt.
LG Nürnberg-Fürth, 8 O 7410/21