Obwohl der Verteidiger den Antrag auf gerichtliche Entscheidung über den Umfang des Akteneinsichtsrechts rechtzeitig gestellt hatte, wurde dies von der Behörde ignoriert. Jetzt reichte es dem Gericht, die Sache wurde an die Behörde zurückverwiesen. Verbunden mit dem Hinweis, dass es Aufgabe der Behörde sei, ihre Mitarbeiter richtig zu schulen. Die Behörde hat zuerst das Verfahren über den Antrag auf gerichtliche Entscheidung durchzuführen, erst danach kann die Akte über die Staatsanwaltschaft an das Gericht zur Verhandlung abgegeben werden. Und dann noch der Hinweis darauf, dass auch eine Abgabe der Sache an das Gericht unmittelbar nach der ersten Akteneinsicht der Verteidigung verfrüht ist.
AGLandstuhl, 3 OWi 4211 JS 12140/23