Knapp 1,5 Jahre nach der Tat verurteilte das Amtsgericht einen Betroffenen wegen einer Überschreitung um 99 km/h zu einer Geldbuße von 1.200 € und einem Fahrverbot von 2 Monaten. Die Verkürzung von einem Monat wurde nur aufgrund des Zeitablaufs vorgenommen, eine besondere Härte lag nicht vor.
Regelmäßig muss das Regelfahrverbot (hier 3 Monate) verhängt werden als Denkzettel und Besinnungsmaßnahme, die Bindung hieran dient der Gleichbehandlung, Vorhersehbarkeit und Berechenbarkeit.
Die Verkürzung eines mehrmonatigen Fahrverbots aufgrund des Zeitablaufs (erwähnt vom Gericht: nicht vollständiger Entfall) kommt erst bei einer Dauer von mehr als 2 Jahren zwischen Tat und letzter tatrichterlicher Verhandlung (ohne weitere Verstöße) in Betracht. Aber dann hätten hierzu auch Überlegungen bei einer derartig exorbitanten Überschreitung erfolgen müssen. Dazu hatte der Betroffene noch zwei zwischenzeitliche Bußgelder (ungenügende Profiltiefe, Rotlichtverstoß) selbst eingeräumt. Hierbei kommt es auch nicht auf die Einschlägigkeit an.
Wenn die für Vorsatz vorgesehene Regelbuße verhängt wird, müssen keine Feststellungen zu den wirtschaftlichen Verhältnissen des Betroffenen erfolgen, wenn keine Anzeichen für außergewöhnlich gute oder schlechte Verhältnisse gegeben sind.
BayObLG, 201 ObOWi 621/23
Und danach zu de Förmlichkeiten einer Identifizierung aufgrund eines anthropologischen Gutachtens. Und natürlich Vorsatzannahme bei 159 km/h statt erlaubter 60 km/h, was der Betroffene wusste oder kennen musste.