Säumniszuschläge verfassungswidrig?

Nach § 240 Ao ist bei einer fälligen Steuer für jeden angefangenen Monat nach der Fälligkeit ein Säumniszuschlag in Höhe von 1 % zu entrichten. Es wurde ein Antrag auf Aussetzung der Vollziehung gestellt, bei der folgenden summarischen Prüfung bestehen ernsthafte verfassungsrechtliche Zweifel an der Höhe der Säumniszuschläge, soweit diese seit 2019 entstanden sind.

BFH, VIII B 64/22

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