Begeht jemand eine Alkoholfahrt im Ordnungswidrigkeitenbereich (0,5-1,1 Promille, keine Gefährdung), kann nur in besonderen Fällen vom Fahrverbot abgesehen werden, wenn die Tat insgesamt gravierend aus dem Normalfall herausfällt und ein Regelfahrverbot offensichtlich unpassend wäre. Eine nur kurze Fahrt (ca. 200 m) ist hierfür nicht ausreichend, insbesondere wenn die Grenze von 0,5 Promille nicht nur geringfügig überschritten wurde.
BayObLG, 202 Ob OWi 780/23