Der PKW-Fahrer wollte nach links in eine Tankstelle einfahren, es kam zum Unfall mit dem geradeaus entgegenkommenden Motorradfahrer, der aber innerstädtisch mind. 35 km/h zu schnell war. Der Motorradfahrer haftet auch, da vielleicht der Unfall nicht durch richtige Geschwindigkeit vermieden worden, aber hinsichtlich der Folgen deutlich geringer ausgefallen wäre. Auch wenn nicht beweissicher festgestellt werden kann, dass bei Einhaltung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit der Unfall räumlich und zeitlich vermeidbar gewesen wäre, kommt eine Mithaftung von 20% für die Erhöhung der Unfallfolgen durch die Geschwindigkeitsüberschreitung in Betracht.
LG Saarbrücken, 10 O 15/21