Wer links abbiegen will, muss entgegenkommende Fahrzeuge durchlassen (§ 9 IV StVO). Will der Entgegenkommer nach rechts in die zweispurige Straße abbiegen, darf sich der Linksabbieger nicht darauf verlassen, dass dies nur in die rechte Fahrspur erfolgt. Fährt dieser dann in die linke Spur, in die der Linksabbieger einbiegen will, begeht er auch keinen Spurwechsel. Es liegt bei ihm dann nur ein Sorgfaltsverstoß vor, § 1 II StVO. Der Linksabbieger haftet bei einem Unfall zu 70%.
OLG Saarbrücken, 3 U 49/23