In der Entscheidung kam es zwar nicht darauf an, aber das Gericht weist darauf hin, dass der Auswertebeamte nicht formal geschult sein muss, er muss keinen Schulungsnachweis vorlegen. Er bedient nicht das Messgerät und schafft keine Beweismittel, er wertet lediglich aus. Eine Überprüfung, ob die Auswertung richtig erfolgte, unterliegt der freien richterlichen Beweiswürdigung. Hierbei kann auch eine Rolle spielen, ob es sich um ein einfaches oder kompliziertes System handelt und wie bekannt der Auswertebeamte bei Gericht ist.
KG Berlin, 3 ORbs 170/23 – 162 Ss 85/23