Der Angeklagte wurde wegen einer Trunkenheitsfahrt und Fahren trotz eines Fahrverbots zu 3 Monaten verurteilt. Es wurde ein weiteres Fahrverbot von 5 Monaten ausgesprochen, eine Sperrfrist für die Wiedererteilung nach Entziehung der Fahrerlaubnis aber nicht im Urteilstenor festgehalten. Diese wurde nur in den Urteilsgründen erwähnt und begründet (1 Jahr), eine Berichtigung erfolgte nicht. Nur der Angeklagte legte Berufung ein, das Berufungsgericht bestätigte die Verurteilung und nahm auch eine Sperrfist mit auf.
Das geht so nicht, es besteht ein Verschlechterungsverbot, da nur der Angeklagte Berufung einlegte. Die erstmalige Anordnung der Sperrfrist in der Berufung ist somit unzulässig. Es liegt kein offensichtlicher Verkündungs- oder Fassungsmangel vor, da auch im Protokoll der Hauptverhandlung eine Sperrfrist nicht erwähnt wurde. Insoweit konnte auch nicht davon ausgegangen werden, dass die Sperrfrist zumindest bei Verkündung mündlich erörtert wurde. Die Sperrfrist für die Wiedererteilung fiel weg.
BayObLG, 203 StRR 342/22