Wer mit Alkohol einen E-Scooter fährt, dem kann die Fahrerlaubnis entzogen werden. Als Grenzwert kann zumindest der Wert für Fahrradfahrer (1,6 Promille) herangezogen werden.
Und allein die Nutzung eines Scooters (statt beispielsweise eines Autos) begründet keinen mildernden Grund, der ein Absehen von der Entziehung der Fahrerlaubnis begründen würde.
OLG Braunschweig, 1 ORs 33/23
Letzteres sieht das OLG Dresden auch so, es müssen schon tatbezogene Einzelfallmerkmale (Tat, Täterpersönlichkeit oder Nachtatverhalten) vorliegen, die die Fahrt als deutliche Abweichung vom Regelfall darstellen (1 OLG 21 Ss 297/22).