Stürzt ein Fußgänger (in diesem Fall blind) über einen auf dem Fußweg abgestellten Scooter, kommt eine verschuldensunabhängige Gefährdungshaftung des Halters nach § 7 StVG nicht in Betracht, wenn der Scooter als Elektro Kleinstfahrzeug nach § 1 eKFV anzusehen ist. Eine deliktische Haftung scheidet dann aus, wenn sich der Betreiber der Scooter – Vermietung an die Regelungen zum Aufstellen des Scooter hält, die in der Sondernutzungserlaubnis der zuständigen Gemeinde enthalten sind. Eine restliche Gehwegbreite von 1,50 m ist hierbei ausreichend. Die Scooter müssen auch nicht parallel zur Hauswand aufgestellt werden, sofern die restliche Gehwegbreite gegeben ist. Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus der UN – Behindertenrechtskonvention. Der geltend gemachte Schmerzensgeldanspruch nach dem Sturz wurde abgewiesen.
OLG Bremen, 1U 15/23