Das Amtsgericht hatte vom zweimonatigen Fahrverbot abgesehen, weil der Vater, dessen minderjährige Kinder ca. 100 KM entfernt leben, die er üblicherweise von Do – So zu sich holte, erhebliche Schwierigkeiten durch das Fahrverbot hierbei geltend machte. Das Urteil wurde aufgehoben und zur neuen Entscheidung zurückverwiesen. Es mangelte an konkreten Feststellungen, dass eine anderweitige Abholung (z.B. mit einem Freund oder dem ÖPNV) unmöglich sei. Auch fehlten Ausführungen zu drohenden gravierenden Folgen für die seelische oder persönliche Entwicklung der Kinder. Letztendlich sei es den Eltern in einer solchen Konstellation auch zuzumuten, temporär eine andere Regelung zu treffen.
BayObLG, ObOWi 1115/23