Auch nach den aktuell veröffentlichten Urteilen des BGH verbleibt es bei der Tragung des Werkstattrisikos durch den Schädiger. Der Geschädigte kann sein Auto in einer markengebundenen Fachwerkstatt reparieren lassen und darauf vertrauen, dass kein unwirtschaftlicher Reparaturvorgang vorgenommen wird (BGH, VI ZR 51/23). Er muss noch nicht einmal ein Gutachten erstellen lassen und die Werkstatt zur Reparatur nach diesem Gutachten beauftragen. Selbst unwirtschaftliche oder unsachgemäße Reparaturarbeiten wären vom Schädiger zu tragen (BGH, VI ZR 253/22).
Somit muss auch keine Beweisaufnahme über die Erforderlichkeit der durchgeführten und abgerechneten Reparaturmaßnahmen erfolgen, die Frage der Erforderlichkeit der Arbeiten ist im Verhältnis zwischen Schädiger und Geschädigten nicht entscheidungserheblich, da der Schädiger das Werkstattrisiko trägt (BGH, VI ZR 266/22).
Allerdings hat der Schädiger einen Anspruch darauf, dass eventuelle Ersatzansprüche gegen die Werkstatt (wegen einer unnötig teuren Reparatur) an ihn abgetreten werden.
Diese Grundsätze gelten auch, wenn die Werkstattrechnung noch nicht bezahlt wurde. Der Geschädigte kann sich dann auch auf die Tragung des Werkstattrisikos durch den Schädiger berufen, kann allerdings nur Zahlung an die Werkstatt verlangen und muss Zug um Zug seine diesbezüglichen Ansprüche (wegen eine eventuell zu teuren oder auch falschen Reparatur) an den Schädiger abtreten. (BGH, VI ZR 266/22).
Wird allerdings der Anspruch an die Werkstatt abgetreten und macht diese die (Rest-)Forderung beim Schädiger oder dessen Versicherung geltend, trägt diese das Werkstattrisiko, es muss ggf. Beweis erhoben werden, ob die durchgeführten und abgerechneten Arbeiten erforderlich waren (BGH, VI ZR 38/22).